Alle Schüler, welche VOR dem 15. März in den Elternunterricht abgemeldet werden, müssen am Ende des Schuljahres eine Eignungsprüfung ablegen. Diese können nur an staatlich anerkannten Schulen abgelegt werden. Grund- und Mittelschüler müssen sich dabei an der bezirksmäßig zuständigen Schule präsentieren, Oberschüler an der Schule, an welcher der Antrag auf Elternunterricht eingreicht wurde.Das Ansuchen um Zulassung zur Eignungsprüfung ist dabei bis spätestens 30. April einzureichen!

Nachfolgend findet ihr die Prüfungsbedigungen aus dem vergangenen Schuljahr:


Masken- und Testpflicht während der Prüfung

Was die Maskenpflicht während der Eignungsprüfungen betrifft, so halten sich die Schulen an die aktuell gültigen Bestimmungen. Im Schuljahr 2021/2022 ist die Maskenpflicht am 15.06.2022 gefallen. Daher mußten alle Kinder, welche ihre Eignungsprüfungen vor diesem Datum angetreten sind eine Maske tragen, während alle Schüler mit Prüfungstermin nach diesem Datum keine Masken mehr tragen mußten.

Zulassungsbedingungen

Zu den Eignungsprüfungen für den Besuch der 2., 3., 4. und 5. Klasse der Grundschule sind jene Schüler und Schülerinnen zugelassen, die innerhalb 31. Dezember des Jahres, in dem sie die Eignungsprüfung ablegen, das sechste, siebte, achte oder neue Lebensjahr vollenden.

Zu den Eignungsprüfungen für den Besuch der 1., 2. und 3. Klasse der Mittelschule sind jene Schüler und Schülerinnen zugelassen, die innerhalb 31. Dezember des Jahres, in dem sie die Eignungsprüfung ablegen, das zehnte, elfte oder zwölfte Lebensjahr vollenden.

Zugelassen sind auch jene Schüler und Schülerinnen, die in einer staatlichen oder gleichgestellten Schule eingeschrieben sind und sich innerhalb 15. März des betreffenden Schuljahres vom Schulbesuch abmelden.

Zu den Eignungsprüfungen zugelassen sind auch begabte Schüler und Schülerinnen, die eine Klasse überspringen möchten. Die Voraussetzungen dafür sind ein entsprechender Antrag von Seiten beider Elternteile, eine einstimmige Zustimmung der Lehrpersonen des Klassenrates und ein psychologisches Gutachten, das auch die emotionale und soziale Entwicklung des Schülers/der Schülerin beschreibt. In diesem Fall wird das betreffende Schuljahr regulär bewertet und der Schüler/die Schülerin tritt anschließend zu den Eignungsprüfungen an.

Schüler und Schülerinnen, die ihre Schulpflicht im Rahmen des Elternunterrichts erfüllen, müssen sich jährlich den Eignungsprüfungen stellen, damit die Erfüllung der Schulpflicht überprüft werden kann.

Schüler und Schülerinnen, die eine anerkannte Schule besuchen, müssen die Eignungsprüfungen nur am Ende der 5. Klasse der Grundschule ablegen, um zum Besuch der Mittelschule und in der Folge zur Abschlussprüfung der Mittelschule zugelassen zu werden, oder im Falle eines Schulwechsels an eine staatliche oder gleichgestellte Schule.

Durchführungsmodalitäten

Die Eltern bzw. Erziehungsverantwortliche reichen innerhalb 30. April des betreffenden Jahres das Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung bei der Schulführungskraft der gewählten staatlichen oder gleichgestellten Schule ein. Zusammen mit dem Gesuch muss auch das Programm der im betreffenden Schuljahr durchgeführten didaktischen und pädagogischen Maßnahmen eingereicht werden. Die Schule überprüft das Vorhandensein der angestrebten Kompetenzen in Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenrichtlinien des Landes.

Bei Schüler und Schülerinnen mit Beeinträchtigungen oder Lernstörungen, die Anrecht auf Befreiungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen haben, müssen zusammen mit dem Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung auch eine Kopie des Gutachtes des Psychologischen Dienstes und, wo vorgesehen, auch der Individuelle Bildungsplan eingereicht werden.

Die Eignungsprüfungen erfolgen in einer einzigen Session innerhalb 30. Juni, gemäß dem Prüfungskalender, den die Schule festlegt. Der Direktor/Die Direktorin ernennt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Vorschlages des Lehrerkollegiums.

Bei Schülern und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung gemäß Gesetz 104/92 oder Gesetz 170/2010 werden die Kommissionen mit einer Lehrkraft für Integration ergänzt.

Die Eignungsprüfungen für die Grundschule bestehen aus schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Italienisch sowie einem mündlichen Prüfungsgespräch. Hierbei müssen die Kinder meist ein Referat zu einem frei gewählten Thema vortragen sowie Nachfragen zu den schriftlichen Arbeiten beantworten. Schüler der 4. und 5. Klasse Grundschule müssen zudem eine schriftliche Prüfung in Englisch ablegen.

Die Eignungsprüfungen in der 1. und 2. Klasse der Mittelschule bestehen aus schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch, Italienisch, Englisch und Mathematik sowie einem fächerübergreifenden Prüfungsgespräch inkl. 10 minütigem referat zu einem frei gewählten Thema. Schüler der 3. Klasse Mittelschule im Elternunterricht nehmen dagegen an den öffentlichen Eignungsprüfungen der 3. Klasse Mittelschule teil.

Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des eingereichten Programms und im Falle von Schüler und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung oder spezifischen Lernstörungen auf Grundlage des Individuellen Bildungsplanes, sofern vorhanden, erstellt.

Bei den mündlichen Prüfungen darf der Prüfling von einer Person seiner Wahl begleitet werden.

Das Ergebnis der Prüfung wird durch ein Urteil über die Eignung/Nichteignung ausgedrückt. Kandidaten und Kandidatinnen, deren Prüfung negativ bewertet wird, können von der Prüfungskommission zum Besuch einer niedrigeren Klassenstufe zugelassen werden.

Anm. d. Red.: Das Recht auf Bildung zu Hause wird durch eine ungenügende Leistung in der Prüfung nicht beeinträchtigt!


Weitere Infos zu Bildungspflicht und Prüfung

  • A cielo aperto
    Hier findet ihr die wichtigsten Infos zu Bildungspflicht und Prüfung in deutscher Sprache.

  • Pianeta mamma
    Hier gibt es weitere Infos rund ums Thema Homeschooling in italienischer Sprache.