Rekurs Verteidigung der Bewegungsfreiheit


Schritt 2: beim Friedensrichter

 

Wurde euer Rekurs gegen die Bewegungseinschränkung abgelehnt? Nun kann immer noch innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Zurückweisung oder des Zahlungsbefehls der Sanktion vor den Friedensrichter gegangen werden.

Für die zu zahlenden Gebühren (Einheitsbetrag und Stempelmarken) verweisen wir auf die hier hinterlegte Tabelle.

Für diesen Fall ist ein Rechtsanwalt nötig, der auf die Verhandlung vorbereitet. Wendet euch an orga@frei-netz.org, denn wir haben Rechtsanwälte, die sich bereit erklärt haben, ermäßigt dafür zu arbeiten.


Download: Rekurs beim Friedensrichter

ACHTUNG

Wie immer möchten wir darauf hinweisen dass,

  • dieser Rekurs/Einspruch für alle Sanktionen gilt, die die Bewegungsfreiheit einschränken, und nicht nur für die Sanktionen, die gemäß der Verordnung Nr. 8/2021 oder folgende verhängt wurden, d.h. nicht nur für die, die das Verlassen der von afrikanischen Varianten usw. infizierten Gebiete einschränken, sondern für alle Bürger, die sich im gesamten Staatsgebiet frei bewegen wollen;

  • dieser Rekurs unentgeltlich erstellt wurde,

  • im Einzelfall und in Zweifelsfällen keine kostenfreie Einzelfallprüfung vorgenommen werden kann von den Rechtsanwälten;

  • dieser Einspruch nicht vor möglichen Sanktionen schützt, sondern nur ein Mittel darstellt, sich im Nachhinein gegen die verhängte Sanktion zu wehren und dass jeder die Verantwortung für die Verletzung der "Regeln" selbst übernehmen musst;

  • jede Person, die sanktioniert wurde, die Verantwortung für den Verstoß gegen die "Regeln" übernommen hat (auch wenn diese als unrechtmäßig oder widerrechtlich angesehen werden);

  • wir keine Verantwortung für den Ausgang der Aktionen übernehmen können. Bei Zurückweisung des Einspruchs beim Friedensrichter können zwar weitere Schritte gemacht werden zu oberen Instanzen, sich gegen diese Sanktionen zu wehren, wobei diese aber kostspielig und aufwändig sind.