Gesetzesdekret Nr. 172
vom 26.11.2021

Michis Analysen

Art. 1 -Impfpflicht generell

Ab dem 15.12.2021 gilt der Impfzyklus nur dann als abgeschlossen, wenn man sich den Booster geholt hat. Nur dann ist die Impfpflicht also erfüllt. Die Regelung zur Impfpflicht für das Gesundheitspersonal (im Sinne dieser Regelung) wird entsprechend angepasst, die Impfpflicht enthält eben auch den Booster. Eine Befreiung/Verschiebung von der Impfpflicht muss der Hausarzt ausstellen, und zwar aufgrund bestimmter Kriterien, die in Rundschreiben definiert sind.

Die Prozedur gilt generell, auch für das Boostern: Die Berufskammern (Berufsalben; nicht alle, die der Impfpflicht unterliegen, sind in Kammern organisiert, z.B. Pflegehelfer in den Altersheimen) kontrollieren unverzüglich, wer der Impfpflicht nicht nachgekommen ist.

Wenn jemand nicht geimpft ist, muss die Berufskammer diesen anschreiben. Der Umgeimpfte (bzw. Ungeboosterte) muss dann innerhalb von 5 Tagen antworten und seinen Status belegen:

  • Ich bin geimpft und lege die Dokumentation bei

  • Ich habe eine Impfbefreiung/Impfverschiebung

  • Ich suche um einen Impftermin innerhalb von 20 Tagen an (die Bestätigung muss dann innerhalb von 3 Tagen nach der Impfung übermittelt werden)

  • Ich unterliege nicht der Impfpflicht

 Nach Ablauf der 5 Tage, wenn die Berufskammer feststellt, dass der Impfpflicht nicht nachgekommen wurde, informiert sie den nationalen Verband und, wenn es sich um Angestellte handelt, den Arbeitgeber. Die territorial zuständige Kammer stellt dann fest, dass der Impfpflicht nicht nachgekommen wurde, was die sofortige Suspendierung von der Arbeit bzw. ein Arbeitsverbot beinhaltet. Diese Suspendierung bleibt aufrecht, solange die erfolgte Impfung nicht der Kammer und dem Arbeitgeber gemeldet wurde. Die maximale Dauer der Suspendierung, die bisher mit dem 31.12.2021 festgesetzt war, wird nun auf Mitte Juni 2022 festgelegt (6 Monate nach dem 15.12.2021)!!!

Es gibt natürlich kein Geld, Pensionsbeträge werden keine eingezahlt.

Wer sich das erste Mal in die Berufskammer (Berufsalbum) einschreiben will, muss die Impfpflicht erfüllt haben (gilt bis 15.Juni 2022).

Wer von der Impfung befreit ist bzw. die Möglichkeit der Verschiebung hat, wird vom Arbeitgeber so eingesetzt, dass die Verbreitung des Virus verhindert wird. Für die Freiberufler soll es noch Richtlinien dazu geben.

Was die „operatori di interesse sanitario“ betrifft, so wird hier, was die Kontrolle der Impfpflicht angeht, auf die neuen Bestimmungen verwiesen, die wir weiter unten für die Lehrer usw. sehen werden.

((EXKURS: Diese Berufskategorien umfassten im ursprünglichen Dekret vom 01.04.2021, das die Impfpflicht einführte, nur Masseure, Zahnarzthelfer und Pflegehelfer (OSS), und zwar aufgrund einer Datenbank des Gesundheitsministeriums. Mit der Umwandung in ein Gesetz vom 28.05.2021 wurde festgelegt, dass die Regionen /Südtirol selber festlegen, wer in diese Kategorie fällt, was bei uns meines Wissens nie erfolgt ist. Deshalb unterlagen diese Kategorien nur zwischen dem Dekret und dem Gesetz der Impfpflicht (es gab Stimmen, die allerdings sagten, dass die 3 Berufskategorien der Impfpflicht immer unterlagen und das Land nur zusätzliche Kategorien festlegen könnte; ich teile diese Ansicht nicht). Wie dem auch sei, da mit Oktober die Impfpflicht in den Altersheimen usw. für das gesamte Personal eingeführt wurde, sind dort also alle Berufskategorien der Impfpflicht unterworfen, aber eben nur dort (siehe allerdings Art. 2 zur nunmehrigen Ausweitung der Impfpflicht!). Das werden aber dann Gerichte aufzuarbeiten haben, wenn das Rechtssystem wieder funktioniert.))

Dann gibt es noch ein paar Anpassungen im Bereich der Impfpflicht in den Altersheimen usw., u.a. die Streichung der Befristung 31.12.2021.

 

Art. 2 Ausweitung der Impfpflicht

Die Impfpflicht gilt ab dem 15.12.2021 auch für folgende Kategorien:

  1. Schulpersonal, Kindergartenpersonal, Angestellte im Bereich der Erwachsenenbildung und in den regionalen Systemen der Bildung/Ausbildung

  2. Personal im Bereich der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung und im Rettungswesen sowie in einigen öff. Betrieben der Informatiksicherheit

  3. Das gesamte Personal, das in Strukturen arbeitet, die Gesundheitsleistungen anbieten (z.B. Krankenhäuser), inkl. Zahnarztpraxen und private Arztpraxen, andere Praxen, die eine bestimmte Komplexität erfordern. Hier wird auf ein Dekret verwiesen, das festlegt, für welche Gesundheitsleistungen es einer Autorisierung bedarf.

    In Kommentaren liest man immer wieder, dass die Impfpflicht für das Verwaltungspersonal des Gesundheitswesens ausgedehnt wurde (auch auf der Seite des Ministero della pubblica amministrazione), aber es steht: personale che svolge a qualsiasi titolo…

    Ausgenommen ist das Personal, das gemäß externen Verträgen dort arbeitet.

  4. Personal im Bereich der Gefängnisse

    Die Prozedur zur Feststellung der Impfpflicht für diese Kategorien (und der operatori di interesse sanitario wie oben beschrieben) entspricht im Wesentlichen der Prozedur für das Gesundheitspersonal. Statt der Berufskammern muss aber der entsprechende Arbeitgeber tätig werden und am Ende muss der Arbeitgeber dem Nichtgeimpften die Suspendierung mitteilen.

Das unterrichtende Personal kann für die Dauer der Suspendierung ersetzt werden. Sobald ein Suspendierter die Impfpflicht erfüllt, verfällt die Ersatzanstellung. Das heißt, dass das gesamte restliche Personal nicht ersetzt werden kann.

Wer trotz nicht erfüllter Impfpflicht arbeitet, muss mit den üblichen Strafen rechnen.

Art. 3 Dauer Greenpass

Hier werden festgelegt, dass die Dauer des Greenpass ab dem 15.12.2021 nur mehr 9 Monate beträgt.

Art. 4 Ausweitung Greenpass ab 06.12.2021

Hier wird es wohl demnächst eine Anpassung unserer Südtiroler Regeln geben. Staatsweit wird festgelegt:

In den weißen Zonen ist der Greenpass nun auch in den Restaurants der Hotels und in anderen Bereichen, die nur für die dort Übernachtenden zugänglich sind, nötig. In Hotels und ähnlichen Betrieben (z.B. Jugendherbergen) gilt also überall die Greenpass-Pflicht.

Auch für Umkleidekabinen und Duschen in Schwimmbädern und Turnhallen usw. gilt die Greenpass-Pflicht, außer für Begleiter von Behinderten.

Neben ein paar kleineren Anpassungen wird festgelegt, dass die Greenpass-Pflicht für sämtliche Transportmittel gilt. Ausnahmen: wer von der Impfpflicht befreit ist oder unter 12 Jahren ist.

Die Kontrollen können auch stichprobenartig erfolgen, es muss also nicht jeder kontrolliert werden.

 

Art. 5 Super Greenpass (greenpass 2G) ab 29.11.2021

Hier wird u.a. festgelegt, dass in den gelben und orangen Zonen bestimmte Aktivitäten, für die es einen Greenpass braucht (z.B. Zugang zu Restaurants oder Benutzung der Verkehrsmittel), aber auch Bewegungen (spostamenti), im Rahmen des Erlaubten, nur mehr mit „super Greenpass“ (geimpft, genesen) möglich sind. Getestete fallen also raus.

Während also in der weißen Zone ein Getesteter ins Restaurant darf oder einen öffentlichen Bus nutzen darf (siehe jedoch Art. 6), muss er in der gelben oder orangen Zone darauf verzichten! In die hoteleigenen Restaurants und Mensen darf er aber hinein (normaler Greenpass).

Ausnahmen: wer von der Impfpflicht befreit ist oder unter 12 Jahren ist.

Bis zum 05.12.2021 kann der Greenpass noch in Papierform verwendet werden.

 

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Hier wird festgelegt, dass zwischen dem 06.12.2021 und dem 15.01.2022 die Beschränkungen der gelben Zonen auch in den weißen Zonen gelten, wenn man nicht den „super Greenpass“ besitzt.

Wenn man also derzeit mit dem normalen Greenpass ins Restaurant kommt, darf man im obgenannten Zeitraum auch in der weißen Zone nur mit dem „super Greenpass“ ins Restaurant (außer hoteleigene Restaurants und Mensen),

In dieser Zeit ist also die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch in der weißen Zone nur für Besitzer des „super greenpass“ erlaubt!

Art. 7 Kontrollen

Hier werden schärfere Kontrollen angekündigt, die noch definiert werden müssen. Damit könnte es nun möglich werden, dass die Polizei in den Restaurants auch den Greenpass kontrolliert, was bisher nicht möglich war.

Art. 8 Informationskampagne

Es muss wohl mehr informiert werden, da wir noch nichts wissen.

Hier findet ihr den Originaltext von Michi auf telegra.ph