Darf die Polizei den Grünen Pass im Restaurant kontrollieren

12.11.2021 - Infos aus “Michis Anaylsen

Da ich gefragt worden bin, ob ein Polizist im Restaurant den Greenpass der Gäste kontrollieren darf, hier meine Antwort:

Kurzantwort für Eilige: NEIN!


Langantwort:

Zuerst muss man wissen, dass vieles von den unsinnigen Corona-Bestimmungen, die auf Staatsebene in Dekreten des Ministerpräsidenten (DPCM) festgehalten sind, bei uns in Südtirol in den Dringlichkeitsmaßnahmen des LandesUNhauptmannes vorgesehen sind und teilweise abweichend von den nationalen Bestimmungen sind (im Laufe der Zeit haben sie sich immer weiter dem nationalen Unsinn angenähert).

Schauen wir uns zuerst die staatliche Regelung an:

Im Art. 13, Abs. 2 des DPCM vom 17.06.2021 ist genau aufgelistet, wer die Kontrollen durchführen muss. Für die Beantwortung deiner Frage sind zwei Kategorien (a+c) ausschlaggebend:

a) i pubblici ufficiali nell’esercizio delle relative funzioni

c) i soggetti titolari delle strutture ricettive e dei pubblici esercizi per l’accesso ai quali é prescritto il possesso de certificazione verde COVID-19, nonchè i loro delegati

Unter c) sind also die Betreiber des Restaurants gemeint, das ist klar. Diese müssen kontrollieren und dürfen bei Verdacht sogar einen Ausweis verlangen. Dies ist im Absatz 4 des erwähnten Art. 13 festgelegt:

4. L'intestatario della certificazione verde COVID-19 all'atto della verifica di cui al comma 1 dimostra, a richiesta dei verificatori di cui al comma 2, la propria identita' personale mediante l'esibizione di un documento di identita'.

Wer aber sind nun die „pubblici ufficiali nell’esercizio delle relative funzioni?“

Der pubblico ufficiale beinhaltet eine Vielzahl von Figuren, darunter natürlich auch die Polizeikräfte, aber auch ein Briefträger, ein Lehrer oder ein Verwaltungsbeamter einer Verwaltung, der den Greenpass bei einem Wettbewerb prüfen muss. Es können auch Private sein. Dass ein Lehrer aber nicht im Restaurant kontrollieren darf, leuchtet ein. Es kommt somit darauf an, ob der Beamte sich in Ausübung seiner Funktion, seiner Aufgaben befindet.

Ist also z.B. ein Stadtpolizist, der in einem Restaurant den Greenpass kontrolliert, in Ausübung seiner Funktion?

Seine Funktion ist es sicher nicht, den Gesundheitsstatus der Restaurantbesucher zu überprüfen. Dies müsste in einer speziellen Bestimmung vorgesehen sein. Da dies aber nicht erfolgt ist, kann der Beamte beim Wettbewerb den Greenpass der Teilnehmer prüfen (das ist eine Sonderbestimmung, weil der normale Kunde auch in der öffentlichen Verwaltung keinen Greenpass benötigt) oder der Beamte im Zug den Fahrgast.

Der Polizeibeamte darf also nach den staatlichen Bestimmungen keine diesbezüglichen Kontrollen im Restaurant vornehmen. Und das heißt in diesem speziellen Fall auch, dass es bei uns gilt, da der Landeshauptmann mit einer vielen infamen Dringlichkeitsmaßnahmen keine derartigen Einschränkungen der persönlichen Freiheit vornehmen darf.

Die Polizeibeamten, und das ist im Absatz 6 des besagten Art. 13 vorgesehen, dürfen kontrollieren, also ob der Restaurantbesitzer die Kontrollen durchführt. Sie dürfen aber die Identität der Besucher feststellen.

In einem Rundschreiben des Innenministeriums dazu findet sich auch kein Hinweis, der eine gegenteilige Interpretation zulassen würde. Zur Sicherheit schauen wir uns aber an, was die Südtiroler Bestimmungen diesbezüglich vorsehen. Die grundlegenden Regeln sind im LG 4/2020 vorgesehen, und dort in der Anlage A, die immer wieder ajourniert worden ist.

Dort findet man im Abschnitt IID die spezifischen Maßnahmen der Gastronomie, die jedoch nur die Abstandsregeln, Regeln zur Desinfektion usw. enthalten. Bestimmungen zum Greenpass sind im Abschnitt II C enthalten. Punkt 2 sieht dort vor:

„Die Betreiber, die Aktivitäten ausüben, die dies vorsehen, müssen sich die besagte Bescheinigung vorzeigen lassen.“

Das heißt also, dass auch hier vorgesehen ist, dass der Betreiber, also der Restaurantbesitzer, kontrollieren muss.

Am Ende der Anlage wird noch auf die staatlichen Bestimmungen verwiesen:

„III. Verweise auf staatliche Bestimmungen und staatliche und territoriale Sicherheitsprotokolle

1. Die staatlichen einschlägigen Bestimmungen haben für die mit Landesgesetz und Landesverordnungen nicht geregelten Bereiche Gültigkeit. Die staatlichen und territorialen Protokolle haben für den jeweiligen Sektor Gültigkeit, vorbehaltlich anderslautender Vorschriften dieses Gesetzes und der Landesverordnungen.“

Da also diesbezüglich nichts anderes geregelt wurde (was nicht möglich wäre), gelten natürlich die staatlichen Bestimmungen.

Aber wo ist denn überhaupt vorgesehen, dass auch in Südtirol der Greenpass im Restaurant gezeigt werden muss? Das finden wir in der Dringlichkeitsmaßnahme 28 vom 30.07.2021, Punkt 7:

„Die in jeder Betriebsform erbrachten Tätigkeiten der Gastronomie laut Abschnitt II.D der Anlage A zum Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, sind bei einer Konsumierung am Tisch sitzend oder an der Theke erlaubt, sofern die in der Anlage A zum genannten Landesgesetz vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Die Konsumierung am Tisch in Innenräumen ist nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Punkt 33) zulässig.“

Fazit: Kein Polizist darf den Greenpass im Restaurant kontrollieren.