Homeschooling - mit diesem Thema hat sich vor der Corona-Krise wahrscheinlich nur ein verschwindend geringer Teil von Familien mit schulpflichtigen Kindern beschäftigt. Spätestens seit dem monatelangen Lockdown im Frühjahr 2020 kann jedoch jeder etwas mit diesem Begriff assoziieren.

Während die einen beim Thema Homeschooling an tägliche Diskussionen mit ihren Kindern erinnert werden, haben sich für andere durch den in Italien glücklicherweise erlaubten Elternunterricht ganz neue Möglichkeiten aufgetan!


Ein gefühlvoller Videobeitrag zum Thema Freies Lernen:

 
 

Homeschooling bietet uns gerade jetzt eine echte Alternative, Kindern fernab von Maskenpflicht und Social Distancing einen normalen Schulalltag zu ermöglichen!

Dabei ist der Begriff „HOMEschooling“ oder „ELTERNunterricht“ nicht allzu wörtlich zu nehmen, denn die Kinder aus der Schule zu nehmen bedeutet nicht automatisch, dass diese isoliert und ohne soziale Kontakte zu Hause mit den Eltern lernen müssen. Vielmehr steht den Familien eine Vielzahl an Möglichkeiten offen, den alternativen Schulalltag ganz im eigenen Ermessen zu gestalten: individueller Unterricht zu Hause, Unterricht in der privaten Kleingruppe oder aber außer Haus in einer organisierten Freilern-Gruppe mit Eltern oder externen Pädagogen.

 
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Wie funktionierts?

 

Da im Schuljahr 2021/2022 vor allem bei uns in Südtirol zahlreiche Kinder in den Elternunterricht überstellt wurden, sind im Oktober 2021 auf Landesebene die Rahmenbedingungen für den Elternunterricht verschärft worden. Ob diese neuen Regelungen gerichtlich angefochten werden können steht in Frage, zumal die Richtlinien in Südtirol jetzt deutlich strenger sind als im restlichen Italien:

  • Wichtig ist zu wissen, dass das Kind nicht von der Schule abgemeldet wird, sondern der Zuständige Schulsprengel lediglich über eine Eigenerklärung darüber informiert wird, dass der Schüler/die Schülerin für das kommende Schuljahr im Elternunterricht unterrichtet wird, dies gilt auch für Erstklässler. Ab dem Schuljahr 2022/2023 müssen die Eltern zusätzlich zur Eigenerklärung auch angeben, wer den Elternunterricht übernimmt und darlegen, dass diese Person über ein entsprechende Qualifikation verfügt.
    Achtung! Die Eigenerklärung muss für jedes Schuljahr erneut ausgestellt werden und ab sofort auch bis spätstens 31.07. eingereicht werden. Alle Anträger die später abgegen werden, sind nichtig. Auch muss das Kind, welches einmal in den Elternunterricht abgemeldet ist, das gesamte Schuljahr im Elternunterricht verweilen und kann nur in Sonderfällen wieder zurück in die Schule geschickt werden.

  • Zusammen mit der Eigenerklärung muss der zuständigen Schuldirektion ebenfalls bis zum 31.07. der Lehrplan für das im Elternunterricht gemeldete Kind vorgelegt werden. Es wird ein ausführliches Programm verlangt welches beschreibt, auf welche Art und Weiße der Elternunterricht abgehalten wird, wie und durch wen dem Kind die Lerninhalte vermittelt werden. Die offiziellen Lehrpläne können für gewöhnlich über die Website des Schulsprengels heruntergeladen- und als Orientierungshilfe für die Erstellung des eigenen Lehrplans herangezogen werden. Der abgegebene Lehrplan orientiert sich optimalerweise am Lehrplan der zuständigen Schule, muss aber mindestens die Rahmenrichtlinien der ministerialen Vorgaben beinhalten.

  • Ebenfalls zum 31.07. muß eine Eigenerklärung über die Teilnahme an einem psychologischen Gespräches mit eingereicht werden. Dieses Gespräch kann mit dem psychologischen Dienst oder aber mit dem zuständigen Direktor abgehalten werden.

  • Zum 30. April muß der zuständigen Schule letztendlich noch ein Tätigkeitsbericht vorgelegt werden, welcher die tatsächlich behandelten Lerninhalte aufschlüsselt und auf Basis dessen der Schüler geprüft werden sollte.

  • Am Ende eines jeden Schuljahres müssen Kinder im Elternunterricht eine Prüfung als externe Schüler an einer staatlichen Schule ablegen. Diese Schule darf nicht mehr frei gewählt werden, so dass die Eignungsprüfung entweder an der bezirksmäßig zuständigen Schule (Grund- und Mittelschüler) bzw. an der Schule, bei welcher das Kind in den Elternunterricht abgemeldet wurde (Oberschüler) abgelegt werden müssen. Auf jeden Fall dürfen die Prüfungen nur mehr von staatlichen Schulen abgenommen werden.

Es ist möglich, dass die Prüfung negativ ausfällt und die Ziele nicht erreicht werden. Sollte das Kind im Folgejahr wieder in die Regelschule zurückkehren, so ist in diesem Falle davon auszugehen, das die Klasse wiederholt werden muss. Macht das Kind dagegen im Elternunterricht weiter, so besteht die Möglichkeit, im Folgejahr sowohl die Prüfung aus dem Vorjahr zu wiederholen, als auch die Prüfung für das neue/aktuelle Schuljahr abzulegen.

Das Recht auf Bildung zu Hause wird durch eine ungenügende Leistung in der Prüfung nicht beeinträchtigt!


 
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Was sagt das Gesetz?

 
 
  • südtiroler Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5

Das südtiroler Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5 „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“, sieht in Artikel 1 Absatz 6 vor, dass das Bildungsrecht und die Bildungspflicht auch in den vom Land gleichgestellten und anerkannten Privatschulen sowie im Rahmen des Elternunterrichts realisiert werden kann.

Das Gesetz wurde mit Beschluss vom 08.10.2021 folgendermaßen geändert:

  • 1. Artikel 1 Absatz 6-ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

    6-ter. Falls die Erziehungsverantwortlichen im Rahmen des Elternunterrichts für die Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht sorgen, ist dies jährlich der Schulführungskraft der gebietsmäßig zuständigen Schule staatlicher Art der Unterstufe bzw. bei der gewählten öffentlichen Schule der Oberstufe mitzuteilen. In dieser Mitteilung müssen die Erziehungsverantwortlichen mittels Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde ge- mäß Artikel 46 und 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, im Bewusstsein der von Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 vorgesehenen strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Erklärung oder Beurkundung:

    a)  nachweisen, dass ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der Schule, bei einem Ex- perten/einer Expertin des Referats psychopädagogische Beratung der Pädagogischen Abteilung oder bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft durchgeführt wurde,

    b)  erklären, welche Personen den Elternunterricht erteilen und über welche Qualifikationen sie verfügen,

    c)  erklären, auf welche Art und Weise sie das Erreichen der in den Rahmenrichtlinien des Landes bzw. Lehrplänen festgelegten Bil- dungsziele sicherstellen, indem sie ein Pro- gramm vorlegen und im Detail darlegen, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird.

  • 2. Nach Artikel 1 Absatz 6-ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fas- sung, wird folgender Absatz eingefügt:

6-ter.1. Die Mitteilung auf Inanspruchnahme des Elternunterrichts laut Absatz 6-ter für das darauffolgende Schuljahr ist in der Regel inner- halb des Zeitraums für die Einschreibungen in die Schule oder spätestens bis zur Ausschlussfrist vom 31. Juli zu stellen. Der Elternunterricht ist für die Dauer eines gesamten Schuljahres durchzuführen; davon ausgenommen sind Situationen, die entsprechend begründet werden müssen. Die Schulführungskraft bzw. eine von ihr beauftragte Lehrperson kann im Laufe des Schuljahres Unterrichtsbesuche durchführen, wobei auch die sozio-emotionale Kompetenz des oder der Minderjährigen beurteilt wird. Falls ein begründeter Verdacht darüber besteht, dass die Ausübung des Bildungsrechts des oder der Minderjährigen gefähr- det ist, kann die Schulführungskraft bereits nach dem ersten Bewertungsabschnitt jene Schritte in die Wege leiten, die laut den geltenden Bestim- mungen bei einer Verletzung der Schul- und Bildungspflicht vorgesehen sind. Die Minderjährigen, die sich im Elternunterricht befinden, müssen für den Aufstieg in die nächste Klasse und bis zur Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht jährlich die Eignungsprüfung als externe Kandidatinnen/Kandidaten an jener Schule ablegen, bei der die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts eingereicht wurde.“


 
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Blogs und Erfahrungen

 
 

Blogs

  • Buntglas Buntblume Buntmond

    Blogreihe einer Südtiroler Homeschooling-Familie mit Zugang zu allen Lerninhalten

  • Bimbi felici a casa
    Blog einer italienischen Mutter mit 5 Kindern im Homeschooling

  • Istruzione familiare
    Gemeinschaftlicher Blog einer Gruppe von Eltern und Pädagogen rund um das Thema Homeschooling/Elternunterricht.

  • ControScuola
    Persönlicher Blog der Gründerin des italienischen Netzwerks Edupar (educazione parentale).

Erahrungsberichte