Zwei Verordnungen vom 28.04.2022

Michis Analysen 




Im Gesetzesdekret Nr. 24/2022 war vorgesehen, dass, auch wenn der verfassungswidrige Notstand verfallen ist, der Gesundheitsminister mit eigener Verordnung bis zum 31.12.2022 Richtlinien und Protokolle erlassen kann, um die Sicherheit in bestimmten Bereichen gewährleisten zu können. Auch in Bezug auf die Ein- und Ausreise (Staatsgebiet) kann er Einschränkungen gesundheitlicher Natur erlassen.

Nachdem mit Ende April ein Großteil der Maßnahmen ausgelaufen ist, hier nun zwei neue Verordnungen des Gesundheitsministers:


Verordnung Nr. 1 vom 28.04.2022

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen, die in der Verordnung vom 22.02.2022 festgelegt waren, um ein weiteres Monat bis zum 31.05.2022 verlängert. Es geht um die Bestimmungen zur Einreise. Siehe dazu meine Analyse vom 24.02.2022. Nicht mehr nötig ist das Vorzeigen des entsprechenden Formulars (Passenger Locate form).



Verordnung Nr. 2 vom 28.04.2022

Artikel 1

1. Die Pflicht zum Tragen der schändlichen FFP2-Maske besteht in folgenden Fällen:

a)   Verkehrsmittel: Flugzeuge; Schiffe und Fähren im interregionalen Verkehr, interregionale Züge, Intercity, Intercity notte und Hochgeschwindigkeitszüge; Autobusse mit regulärem Transportangebot, wenn sie mehr als zwei Regionen verbinden; Miet-Autobusse mit Fahrer; Verkehrsmittel im öffentlichen Lokal- und Regionalverkehr; Transportmittel im reinen Schultransport

b)   Öffentliche Aufführungen in geschlossen Räumen: Theater, Konzertsäle, Kinos, Unterhaltungslokale, Live-Musik und Aufführungen in ähnlichen Lokalen, Sportveranstaltungen

2.  Eine „normale“ Maske (chirurgisch oder einen Fetzen) muss man tragen wenn man als Angestellter der folgenden Strukturen arbeitet, Kunde (Patient) oder Besucher ist: Krankenhäuser, sozio-sanitäre Einrichtungen, Langzeiteinrichtungen, Altersheime, Hospize, Rehastrukturen usw. Ein externer Elektriker, der im Krankenhaus arbeitet, ist weder Angestellter (lavoratori…delle strutture sanitarie, nicht nelle!), Kunde (Patient) noch Besucher. Er könnte also ohne Maske dort ein- und ausgehen!

Neben diesem Unsinn wird empfohlen, in geschlossen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, eine Maske zu tragen.

3.  Keine Maske tragen müssen weiterhin die Kinder unter 6 Jahren, Personen mit bestimmten Pathologien oder Einschränkungen sowie Personen, die mit Personen mit Einschränkungen kommunizieren müssen, wenn das nicht ohne Maske geht; Menschen, die Sport treiben.

Dann wird noch festgelegt, dass die Überprüfung dieser verfassungswidrigen Bestimmungen den jeweiligen Beförderern oder Inhabern obliegt.

Artikel 2

Hier wird festgelegt, dass die Bestimmungen des Artikels 1 vom 01.05.2022 bis zum Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes des Gesetzesdekretes 24/2022 gültig sind, aber maximal bis zum 15.06.2022.


Was heißt das nun?

Das Gesetzesdekret 24 vom 24.03.2022 sieht zahlreiche Bestimmungen vor, die teilweise mit dem 30.04.2022 auslaufen, aber zum Teil auch bis Ende des Jahres 2022 Gültigkeit haben (Impfpflicht im Gesundheitswesen). Da jedes Gesetzesdekret innerhalb von 60 Tagen in ein Gesetz umgewandelt werden muss, und diese Umwandlung noch nicht geschehen ist, wird nun mit dieser Verordnung eine Art Übergangsregelung geschaffen, die dann mit dem zu erwarteten Gesetz (oder mit einer anderen Bestimmung, die Neuregelungen bringt) ihre Gültigkeit verliert. Es ist denkbar, dass dort wieder schärfere Bestimmungen eingeführt werden bzw. die Maskenpflicht verlängert wird.

Dass nun der Krankheitsminister mit einer simplen Verordnung derart große Eingriffe vornimmt, halte ich rechtlich für nicht haltbar (abgesehen davon, dass das gesamte Konstrukt der verfassungswidrigen und ungesetzlichen Maßnahmen nicht haltbar ist), da im GD 24/2022 steht, dass der Krankheitsminister Richtlinien und Protokolle erlassen kann.. Die gesundheitlichen Maßnahmen (misure sanitarie) sind nur im Bereich der Einreise vorgesehen. Was nun allerdings unter Richtlinien und Protokollen zu verstehen ist, müssten dann eventuell Richter klären. Wie wir inzwischen alle wissen, sind Eingriffe gesundheitlicher Natur, wenn überhaupt, nur durch ein Gesetz möglich. Eine simple Verordnung eines wahnsinnigen Ministers hat natürlich keine Gesetzeskraft, sodass in jedem normalen Staat ein Aufschrei durch den Stiefel schallen müsste. Interessant ist auch die Tatsache, dass in der Verordnung nicht mehr von Strafen die Rede ist!


Jetzt haben wir gesehen, was geregelt wurde, aber was ist denn nun noch in Kraft?

  • Maskenpflicht

Abgesehen von der oben beschriebenen Regelung, ist eine Maske nur mehr dort zu tragen, wo dies in einer früheren Bestimmung vorgesehen ist, die noch Gültigkeit hat. Das heißt, dass das Regime in Rom der Meinung ist, dass in den Schulen die Maskenpflicht bis zum Ende des Schuljahres gilt (siehe meine Analyse zum GD 24/22). Bei der Arbeit (außer in den oben beschriebenen Bereichen) ist keine Maske mehr zu tragen. Es gibt Protokolle zwischen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, in denen das vorgesehen ist (da soll es am 04. Mai ein Treffen geben), aber diese Protokolle haben keine Gesetzeskraft, sodass niemand einem Arbeitnehmer eine Maskenpflicht aufzwingen kann. Für den öffentlichen Bereich soll es noch ein Rundschreiben des größenwahnsinnigen Ministers Brunetta geben, der aber auch nur Empfehlungen vorsehen kann.

Beim Einkaufen, in Bars und Restaurants, in öffentlichen Ämtern, Banken, auf der Post, beim Friseur, beim Masseur usw. ist also die Maskenpflicht aufgehoben. Auch in Diskotheken, sofern dort nicht öffentliche Aufführungen oder Live-Musik gespielt wird, braucht es keine Masken mehr.

Im Freien braucht man nirgends mehr eine Maske (außer man arbeitet als Pfleger im Altersheim und schiebt einen Patienten im Rollstuhl durch den Garten).

  • GREENPASS

Unser heiß geliebter Greenpass geht für die meisten Menschen in einen Schlafzustand. Wie wir wissen, ist das Instrument des Greenpass nicht abgeschafft worden, sondern er wird derzeit einfach nicht verlangt. Grundsätzlich muss man also nirgends mehr einen Greenpass vorzeigen mit einigen wenigen Ausnahmen: Bis zum 31.12.2022 gilt die Pflicht der Besucher in Krankenhäusern, Langzeiteinrichtungen usw., den Supergreenpass vorzuweisen. Die Patienten brauchen keinen Greenpass.

  • IMPFPFLICHT

Hierzu gibt es keine Änderungen, sodass die Impfpflicht für Angestellte im Gesundheitsbereich (nicht nur das Gesundheitspersonal), in Altersheimen usw. (siehe dazu meine Analyse zum GD 24/22) bis zum 31.12.2022 bestehen bleibt.

Im Schulbereich ist es so, dass die Impfpflicht bis zum 15.06.2022 bestehen bleibt, aber wir haben gesehen, dass die ungeimpften (verantwortungslosen) Lehrer derzeit bereits ohne Kontakt zu den Schülern arbeiten können (wie das restliche Schulpersonal), wenn sie den „normalen“ Greenpass haben. Wer sich im April geweigert hat, sich testen zu lassen, muss (wer will schon freiwillig in eine Schule zurück, die diesen Blödsinn mitgemacht hat?) nun mit dem 01.05.2022 wieder die Arbeit aufnehmen, da es eben keinen Greenpass mehr braucht. Wer sich also nicht im Krankenstand oder einem Wartestand befindet, der wird ab dem 02.05.2022 als unentschuldigt angesehen, wenn er nicht zur Arbeit erscheint. Dies kann disziplinarrechtliche Folgen der zeitweiligen Enthebung vom Dienst oder (bei mehr als 10 Tagen Abwesenheit) einer Entlassung mit Kündigungsfrist zur Folge haben.

Die Impfpflicht Ü 50 bleibt bis zum 15.06.2022 bestehen. Für die Arbeit gelten die jeweiligen Regeln der Kategorie.

  • QUARANTÄNE

Da bleiben die aktuellen Regeln unangetastet.

Link Verordnung 1: renderNormsanPdf (salute.gov.it)

Link Verordnung 2: renderNormsanPdf (salute.gov.it)